- Allgemein bildende und berufsbildende Schulen, die zu einem allgemein bildenden oder berufsbildenden Abschluss führen, unabhängig von den verschiedenen Anerkennungsregeln der Bundesländer.
- Einrichtungen, die auf einen Schul- und Berufsabschluss vorbereiten und die nach einem staatlich genehmigten Lehrplan arbeiten. Das können auch Volkshochschulen sein.
Nicht begünstigt sind Universitäten, Fachhochschulen, Nachhilfekurse, Musikschulen oder Ferienkurse.
Weitere Meldung
Geschiedene mit Kindern werden gestärkt. Bei 40 Prozent aller neu geschlossenen Ehen war mindestens ein Partner vorher bereits verheiratet. Betroffen sind davon bei 377.000 deutschen Eheschließungen im vergangenen Jahr rund 150.000 Paare. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die erste und zweite Ehefrau beim Unterhalt gleich behandelt werden müssen (Az.: XII ZR 65/09). Im zugrundeliegenden Fall wollte ein Ehemann seiner früheren Frau den Unterhalt kürzen und mehr seiner nicht arbeitenden zweiten Ehefrau zuteilen. Die Richter sind jedoch der Ansicht, dass der zweiten Frau ebenso eine Arbeit zuzumuten ist wie der ersten. Gegen dieses Urteil wird vermutlich Verfassungsbeschwerde eingelegt.




